Altenkirchener Wohnungsbau AG

Altenkirchener Wohnungsbau AG (Anlage 1)

Prüfung der Jahresabschlüsse durch den Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

Gesetzliche Grundlagen und Unabhängigkeit

Im föderalen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland haben die Länder eine eigene originäre Staatsrechtsqualität gegenüber dem Bund. Daraus ergibt sich, dass Bund und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig sind (vgl. Art. 109 Abs. 1 GG). Damit sind auch die Finanzkontrollbehörden von Bund und Ländern selbständig. Sie prüfen jeweils die Haushalts- und Wirtschaftsführung ihrer Körperschaften. Es gibt also kein Weisungsrecht des Bundesrechnungshofes.

Im Staatsaufbau des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist der Landesrechnungshof eine der Landesregierung gegenüber selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde (§ 1 LRHG). Die Rechtsgrundlagen für seine Aufgaben und Kompetenzen finden sich insbesondere in der Landesverfassung, der Landeshaushaltsordnung sowie dem Landesrechnungshofgesetz.

Für seine Aufgabe ist den Mitgliedern des Landesrechnungshofes verfassungsrechtlich die richterliche Unabhängigkeit garantiert. Diese reicht von der Auswahl des Prüfungsstoffes bis hin zur Berichterstattung an den Landtag.

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